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Entgeltbescheinigungsrichtlinie



 

 


Muster einer Entgeltbescheinigung

 

 

Richtlinie zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung

nach §108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung

(Entgeltbescheinigungsrichtlinie 2009)

Vom 22. Dezember 2009

 

Auf Grund des §108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der

durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3024) eingefügt worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 7

des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), erlässt das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Richtlinie

zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung:

 

§1

Inhalt der Entgeltbescheinigung

(1) Eine Entgeltbescheinigung nach §108 Absatz 3 Satz 1 der

Gewerbeordnung hat mindestens folgende Angaben zur Arbeitgeberin

oder zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum

Arbeitnehmer zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;

2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

    oder des Arbeitnehmers;

3. die Versicherungsnummer (§147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

    der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;

4. das Datum des Beginns der Beschäftigung;

5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten

    Abrechnungszeitraum das Datum des Endes der Beschäftigung;

6. den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl

    der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;

7. die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des gewählten

    Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Merkmale für

    den Kirchensteuerabzug sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge

    oder Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat;

8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle

    für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;

9. die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach §55

    Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird.

 

(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile

der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:

1. die Bezeichnung und der Betrag von Bezügen und Abzügen,

    ohne die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zu einer freiwilligen

    oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie

    den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung,

    einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit

    der Angabe, ob sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn,

    das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt

    auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige

    Bezüge oder Abzüge handelt;

2. die Salden der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als

    a) individuell steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden

        und sonstigen Bezügen und Abzügen,

    b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend

        je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden

        und einmaligen Bezügen und Abzügen,

    c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und

        einmaligen Bezügen und Abzügen;

3. die gesetzlichen Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn

    und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus

    laufendem und einmaligem Bruttoentgelt

    a) der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages

        und

    b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-

        und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;

4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach

    Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;

5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen

    oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der

    Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

    und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder

    den Arbeitnehmer, für die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber

    die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;

6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge

    sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die

    sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken

    oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an

    die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;

7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach

    Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.

    Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nummer 2

    Buchstabe c wirken sich

    1. erhöhend aus die Werte für

        a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,

        b) geldwerte Vorteile sowie

        c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und

    2. mindernd aus die Werte für

       a) von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer übernommene

           Arbeitgeberleistungen, beispielsweise die abgewälzte

           pauschale Lohnsteuer, sowie

       b) die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der

           Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und

    3. weder erhöhend noch mindernd aus die Werte für

        a) Entgeltumwandlungen im Sinne des §1 Absatz 2 Nummer 3

            des Betriebsrentengesetzes,

        b) Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung

            aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen,

            im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanierungsgelder.

 

(3) Weitere Angaben, soweit tarif- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen,

Betriebsvereinbarungen oder andere gesetzliche

Vorschriften dem nicht entgegenstehen, sind zulässig.

 

(4) Enthält eine Entgeltbescheinigung die in den Absätzen 1 und 2

genannten Angaben, ist sie als Bescheinigung nach §108 Absatz 3

Satz 1 der Gewerbeordnung zu kennzeichnen.

 

 

§2

Verfahren

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Entgeltbescheinigung

nach §1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum

mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung

entfällt, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum,

mit Ausnahme des Abrechnungszeitraums selbst (§ 1 Absatz 1

Nummer 6), keine Änderungen ergeben.

 

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer können zur Vorlage

der Entgeltbescheinigung gegenüber einem Dritten, der nicht

Leistungsträger nach §12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

ist, die Angaben, zum Kirchensteuermerkmal und die Angaben

nach §1 Absatz 3 in der Entgeltbescheinigung schwärzen.

 

Berlin, den . Dezember 2009

Bundesministerium

für Arbeit und Soziales

Im Auftrag

Armin Knospe


 

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